Zuerst den tatsächlichen Ladebedarf ermitteln
Ein Firmenwagen, der über Nacht auf dem Betriebshof steht, braucht eine andere Lösung als Kundenfahrzeuge mit kurzer Aufenthaltsdauer. Auch Mitarbeiter, Poolfahrzeuge, Lieferwagen und Dienstwagen unterscheiden sich bei Fahrleistung und Standzeit. Für die Planung sollten die Nutzergruppen getrennt betrachtet werden.
Wichtige Fragen sind:
- Wie viele Elektrofahrzeuge sind heute vorhanden?
- Wie soll sich der Fuhrpark entwickeln?
- Welche Fahrzeuge müssen zu einer festen Uhrzeit wieder einsatzbereit sein?
- Wie lange stehen Mitarbeiter- und Kundenfahrzeuge durchschnittlich?
- Sollen Ladepunkte fest zugeordnet oder gemeinsam genutzt werden?
- Müssen Ladevorgänge erfasst oder abgerechnet werden?
- Ist eine Einbindung von Photovoltaik oder Speicher vorgesehen?
Aus Standzeit und benötigter Energiemenge ergibt sich die erforderliche Ladeleistung. Ein Fahrzeug, das acht Stunden parkt, muss nicht zwingend mit der höchstmöglichen AC-Leistung laden. Eine bedarfsgerechte Auslegung kann Anschlussleistung und Investition begrenzen, ohne den Betrieb einzuschränken.
Netzanschluss und Elektroverteilung bestimmen die Grenze
Vor der Auswahl der Wallboxen müssen folgende Punkte geprüft werden:
- Hausanschluss
- Zählerschrank
- Hauptverteilung
- vorhandene Gebäudelasten
- freie Anschlussleistung
- Leitungswege
- Reserveplätze
- mögliche Erweiterungen
Mehrere Ladepunkte können zusammen eine hohe Anschlussleistung erreichen. Gleichzeitig bestehen im Betrieb bereits andere Lasten, etwa Maschinen, Lüftung, Kühlung oder Beleuchtung.
Eine reine Addition der maximalen Wallbox-Leistungen führt deshalb häufig zu einer überdimensionierten Planung. Entscheidend ist, wie viel Leistung gleichzeitig gebraucht wird und wie sie gesteuert werden kann.
Lastmanagement verteilt die verfügbare Leistung
Ein Lastmanagement begrenzt und verteilt die Ladeleistung auf mehrere Fahrzeuge. Es kann statisch mit einem festen Leistungsbudget oder dynamisch unter Berücksichtigung des aktuellen Gebäudeverbrauchs arbeiten. Dadurch lässt sich der vorhandene Netzanschluss besser nutzen.
Die Prioritäten müssen zum Betrieb passen. Ein Einsatzfahrzeug kann beispielsweise bevorzugt laden, während Mitarbeiterfahrzeuge ihre Energie über den Arbeitstag verteilt erhalten. Je nach System können auch folgende Punkte berücksichtigt werden:
- Abfahrtszeiten
- Mindestladestände
- Fahrzeuggruppen
- Nutzerprioritäten
- Gebäudelast
- PV-Erzeugung
- definierte Leistungsgrenzen
Zugang und Abrechnung früh festlegen
Nicht jeder Ladepunkt muss öffentlich nutzbar sein. Unternehmen können Ladepunkte für verschiedene Nutzergruppen einsetzen:
- eigener Fuhrpark
- Mitarbeiter
- Kunden
- Besucher
- Mieter
- externe Dienstleister
Davon hängen Freischaltung, Nutzerverwaltung und Erfassung der Ladevorgänge ab.
Für interne Flotten kann eine einfache Zuordnung genügen.
Werden Stromkosten einzelnen Nutzern berechnet, steigen die Anforderungen an Messung, Vertragsmodell, Datenschutz und Abrechnung. Diese Punkte gehören vor der Produktauswahl in das Pflichtenheft.
Gesetzliche Anforderungen nach dem GEIG
Stand: 16. Juli 2026.
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz, kurz GEIG, enthält Vorgaben für Ladepunkte und vorbereitende Leitungsinfrastruktur an Wohn- und Nichtwohngebäuden.
Nach dem derzeit geltenden Recht gelten für Nichtwohngebäude unter anderem folgende Grundregeln:
- Bei neuen Nichtwohngebäuden mit mehr als sechs Stellplätzen muss mindestens jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur vorbereitet und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet werden. ( 7 GEIG)
- Bei einer größeren Renovierung eines bestehenden Nichtwohngebäudes mit mehr als zehn Stellplätzen muss grundsätzlich mindestens jeder fünfte Stellplatz vorbereitet und mindestens ein Ladepunkt errichtet werden.
- Bei bestehenden Nichtwohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen gilt seit dem 1. Januar 2025 grundsätzlich die Pflicht zu mindestens einem Ladepunkt.
Das GEIG ist derzeit nicht auf Nichtwohngebäude anzuwenden, die sich im Eigentum kleiner oder mittlerer Unternehmen befinden und überwiegend von diesen selbst genutzt werden. Weitere Ausnahmen können sich unter anderem aus den Kosten einer größeren Renovierung und der konkreten Zuordnung der Stellplätze ergeben.
Bereits beschlossene Änderung des GEIG
Der Bundestag hat am 10. Juli 2026 eine Änderung des GEIG beschlossen. Das Gesetz hat am selben Tag den Bundesrat passiert. Ausstehend sind die Ausfertigung und die Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Die neuen Vorgaben sind zum angegebenen Stand noch nicht in Kraft. Der beschlossene Gesetzestext sieht unter anderem folgende Änderungen vor:
- Die Schwelle für neue Nichtwohngebäude und größere Renovierungen sinkt auf mehr als fünf Stellplätze.
- Bei neuen und umfassend renovierten Nichtwohngebäuden sollen mindestens 50 Prozent der Stellplätze vorverkabelt und die übrigen Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden.
- Grundsätzlich soll mindestens ein Ladepunkt je fünf Stellplätze errichtet werden. Für bestimmte überwiegend für Verwaltungs-, Kommunikations- oder Organisationsaufgaben genutzte Gebäude sind strengere Vorgaben vorgesehen.
- Bei bestehenden Nichtwohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen sieht der beschlossene Gesetzestext ab dem 1. Januar 2027 grundsätzlich einen Ladepunkt je zehn Stellplätze oder Leitungsinfrastruktur für mindestens 50 Prozent der Stellplätze vor.
Die GEIG-Änderungen treten nach dem beschlossenen Gesetzestext am ersten Tag des sechsten Kalendermonats nach der Verkündung in Kraft. Das genaue Datum steht daher erst mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt fest. (Bundesratsdrucksache 409/26)
Die dargestellten aktuellen und bereits beschlossenen künftigen Anforderungen ersetzen keine Prüfung des konkreten Gebäudes. Maßgeblich sind der jeweils geltende Gesetzestext, die Nutzung, die Eigentumsverhältnisse, die Lage der Stellplätze und mögliche Ausnahmen.
Ladeeinrichtungen und § 14a EnWG
Seit dem 1. Januar 2024 fallen neue, nicht öffentlich zugängliche Ladeeinrichtungen im Niederspannungsnetz mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 Kilowatt grundsätzlich unter die Regelungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG.
Öffentlich zugängliche Ladepunkte im Sinne der Ladesäulenverordnung sind von diesen Regelungen nicht umfasst.
Bei einer konkreten Überlastung des lokalen Stromnetzes darf der Netzbetreiber den Leistungsbezug einer betroffenen Anlage vorübergehend begrenzen. Bei einer Direktansteuerung muss grundsätzlich eine Mindestleistung von 4,2 Kilowatt verfügbar bleiben. Für die Planung bedeutet das:
- Anschlusskonzept früh abstimmen
- Steuerbarkeit vorsehen
- Messkonzept klären
- Datenverbindung berücksichtigen
- Anforderungen des Netzbetreibers einplanen
Ladeeinrichtungen müssen vor ihrer Inbetriebnahme beim zuständigen Netzbetreiber gemeldet werden. (Bundesnetzagentur: Steuerbare Verbrauchseinrichtungen)
Photovoltaik und Firmenparkplatz kombinieren
Eine Photovoltaikanlage kann Ladeenergie direkt am Standort bereitstellen. Besonders interessant ist das, wenn Fahrzeuge tagsüber lange parken. Der Solarstrom steht jedoch nicht konstant zur Verfügung. Ladebedarf, Wetter, Gebäudeverbrauch und Anlagenleistung verändern sich.
Ein Energiemanagement kann Ladepunkte, PV-Erzeugung und weitere Verbraucher koordinieren. Ob zusätzlich ein Speicher sinnvoll ist, hängt vom zeitlichen Überschuss und späteren Bedarf ab. Eine pauschale Aussage ist ohne Last- und Fahrprofile nicht belastbar.
Leitungswege für spätere Ladepunkte vorbereiten
Bei Erdarbeiten oder Parkplatzumbauten sollten nicht nur die ersten Wallboxen betrachtet werden.
Folgende Reserven können spätere Erweiterungen deutlich vereinfachen:
- Leerrohre
- Kabeltrassen
- Fundamente
- Datenleitungen
- Reserveplätze in der Verteilung
- zusätzliche Schutz- und Schaltgeräte
- vorbereitete Stellplätze
Die aktive Technik kann anschließend stufenweise ergänzt werden. Auch die Position der Ladepunkte ist praktisch relevant. Dabei sollten unter anderem berücksichtigt werden:
- Anfahrschutz
- Kabellänge
- Zugänglichkeit
- Beleuchtung
- Winterdienst
- Wartungszugang
- Verkehrswege
- mögliche Barrierefreiheit
Typische Fehler bei Ladeinfrastruktur im Unternehmen
Häufige Fehler sind:
- Die Zahl der Ladepunkte wird nur am heutigen Fuhrpark ausgerichtet.
- Jede Wallbox wird mit maximaler Leistung eingeplant.
- Standzeiten und Fahrprofile werden nicht berücksichtigt.
- Hausanschluss und Gebäudelasten werden zu spät geprüft.
- Lastmanagement und Steuerbarkeit fehlen im Grundkonzept.
- Datenverbindungen werden nicht vorgesehen.
- Zugang und Abrechnung bleiben ungeklärt.
- Leerrohre und Reserven fehlen.
- Photovoltaik und Ladeinfrastruktur werden getrennt geplant.
So läuft eine belastbare Vorplanung ab
Eine strukturierte Planung umfasst in der Regel folgende Schritte:
- Nutzergruppen, Fahrzeuge, Standzeiten und Fahrprofile erfassen.
- Netzanschluss, Zählung, Verteilung und Gebäudelasten prüfen.
- Zielausbau und erste Ausbaustufe festlegen.
- Ladeleistung und Lastmanagement dimensionieren.
- Zugang, Erfassung und Abrechnung definieren.
- Datenverbindung und Steuerbarkeit planen.
- Anforderungen des Netzbetreibers klären.
- Leitungswege und Reserven dokumentieren.
- Photovoltaik und mögliche Speicher einbeziehen.
Wallbox, Photovoltaik und Elektroinstallation gemeinsam planen
Ladeinfrastruktur, Photovoltaik, Zählerschrank und Elektroinstallation sollten als zusammenhängendes System betrachtet werden. Wir prüfen, welche Anschlussleistung vorhanden ist, wie viele Ladepunkte benötigt werden und welche Reserven für spätere Erweiterungen sinnvoll sind.
Mehr zur Verbindung von PV-Anlage, Speicher und Wallbox finden Sie unter Photovoltaik.
Informationen zu Verteilung, Zählerschrank und Leitungswegen finden Sie unter Elektroinstallation.